Ausgleichsabgabe - Ihr finanzieller Vorteil

 

Unternehmen ab einer Größe von 20 Mitarbeiter*innen sind verpflichtet, mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Wird diese Quote nicht erreicht, wird die gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichsabgabe erhoben. 

Wenn Sie als Unternehmen von der Ausgleichsabgabe betroffen sind, können Sie nach § 223 SGB IX durch die Vergabe von Aufträgen an die CAB Werkstätten bis zu 50 % der berechneten Arbeitsleistung direkt mit dieser Pflichtabgabe verrechnen und so die Ausgleichsabgabe entsprechend reduzieren.

 

Beispiel

Sie zahlen im Jahr 9.600 € Ausgleichsabgabe. Gleichzeitig vergeben Sie im Jahr Aufträge in Höhe von 20.000 € an die CAB Werkstätten. Darin sind 12.000 € Arbeitsleistung enthalten. Von diesen 12.000 € können Sie 50 % (= 6.000 €) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. 

Begünstigt durch die Auftragsvergabe an die CAB, sind somit nur noch 3.600 € an Ausgleichsabgabe zu zahlen. Sie sparen jährlich 6.000 € ein.