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BÜWA – Begleiteter Übergang Werkstatt - allgemeiner Arbeitsmarkt
Sie streben ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an?
Die BÜWA-Maßnahme unterstützt Menschen mit Teilhabebeeinträchtigungen dabei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen - und das Schritt für Schritt. Die Job-Begleiter*innen helfen bei der Orientierung, unterstützen bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und begleiten den Einstieg in den Betrieb.
Ziel ist es, während der Maßnahme einen passgenauen Arbeitsplatz zu generieren und ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abzuschließen.
So funktioniert BÜWA – kurz erklärt
BÜWA steht für Begleitete Übergänge in den Arbeitsmarkt. Das Angebot unterstützt dabei, den Weg von der Werkstatt in ein Unternehmen gut vorzubereiten und Schritt für Schritt zu gestalten.
Ziel
Abschluss eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch vorgeschaltete langfristige Praktika.
Dauer
- frühestes Ende der Maßnahme: mit Eintritt in das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis
- maximale Laufzeit mit Begleitung durch die CAB Behindertenhilfe: 27 Monate
Sicherheiten und (finanzielle) Vorteile
- Der Mensch mit Teilhabebeeinträchtigungen bleibt bis zum Abschluss es sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in der Gesamtverantwortung der CAB Behindertenhilfe.
- Ein Praktikum im Rahmen der Maßnahme hat keinen Einfluss auf den Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung.
- Da eine sozialversicherungspflichtige Übernahme angestrebt wird, ist eine rentenrechtliche Beratung bei der DRV zu empfehlen.
- Die Kooperationsbetriebe können den Menschen mit Teilhabebeeinträchtigungen im Rahmen eines Praktikums (3 Monate entgeltfrei) kennenlernen. Bei deiner Laufzeit über 3 Monate hinaus wird entsprechend dem Leistungsvermögen des Menschen mit Teilhabebeeinträchtigungen ein Entgelt verhandelt. Der dem Kooperationsbetrieb in Rechnung gestellte Betrag wird anteilig an den Menschen mit Behinderung ausbezahlt.
- Die Lohnzahlung an den Menschen mit Teilhabebeeinträchtigungen erfolgt über die WfbM
- Rückkehrrecht: Ab der sozialversicherungspflichtigen Vermittlung besteht ein 5-jähriges Rückkehrrecht in die WfbM.
- Das dem Kooperationsbetrieb in Rechnung gestellte Entgelt kann prozentual auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
- Bei der Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis profitiert der Kooperationsbetrieb von einer finanziellen Förderung in Höhe von bis zu 70 % des berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Anschlussfähigkeit
- aufgrund der eindeutigen Zielsetzung nur im Einzelfall möglich
- eine Kombination mit den Zertifikatslehrgängen der CAB ist zum Abschluss des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses möglich
Beratung und Begleitung
- Die Job-Begleiter*innen der CAB Behindertenhilfe sind bei der Hinführung bzw. Organisation der Praktika behilflich und begleiten diese über die ganze Laufzeit hinweg. Wir verfolgen dabei das Ziel zwischen den Wünschen, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Klient*innen und den Anforderungen der Kooperationsbetriebe eine möglichst optimale Passung herzustellen.
- Unsere Job-Begleitunten beraten Sie individuell.
Sie haben individuelle Anforderungen oder ein konkretes Projekt? Fragen Sie Ihre gewünschte Leistung jetzt unverbindlich an – wir beraten Sie gerne persönlich.
Job-Begleiterin
Jule-Marie Sieland
Telefon: 0151 / 70 28 43 76
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