Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Begriffsbestimmungen, Schriftform, Geltung

  1. Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist
    • ein „Verbraucher“ eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;
    • ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der CAB. Sie gelten für Unternehmer auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. AGB des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, sie wurden von CAB schriftlich anerkannt.

II. Vertragsschluss

  1. Das von CAB angegebene Angebot bleibt bis einschließlich zum 14. Tag nach dessen Abgabe bindend.
  2. Erfolgt ein Angebot aufgrund von Unterlagen des Kunden, wie Zeichnungen, Maßangaben o.ä., berechtigt eine Änderung der Unterlagen zur Änderung des darauf beruhenden Angebots.
  3. Wird der Vertrag vor Beginn der Arbeiten aus einem von CAB nicht zu ver- tretenden Grund vom Besteller gekündigt, steht CAB ein Schadensersatz in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, weiteren Schadens bleibt unberührt, ebenso das Recht des Kunden, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

III. Lieferungen, Verzug

  1. Die Lieferfristen werden einvernehmlich vereinbart. Sie beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor einer zu leistenden An- oder Vorauszahlung.
  2. Höhere Gewalt, Streiks, ungünstige Witterungsverhältnisse, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung sowie sonstige Ereignisse, die zur Lieferverzögerung führen, ohne dass CAB dies zu vertreten hat, verlängern eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund der vorgenannten Umstände die Lieferung oder Teillieferung unmöglich wird, ist CAB berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde wird unverzüglich von den Umständen und der voraussichtlichen Dauer der Lieferverzögerung nach Satz 1 bzw. dem Rücktritt nach Satz 2 informiert. Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet.
  3. Kann CAB nicht in der vereinbarten Zeit liefern, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann.

IV. Übergabe, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des liefernden Betriebes.
  2. Kann der Gegenstand nach der Fertigstellung infolge eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige zur Versandbereitschaft zugegangen ist bzw. CAB ihm die Abnahmemöglichkeit mitgeteilt hat. Eventuelle Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden, sobald ihm die Verzögerung durch CAB mitgeteilt wurde.

V. Vergütung

  1. Für Verbraucher verstehen sich die Preise von CAB als Brutto-Preise incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Kaufleute gelten die Nettopreise von CAB zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zur Zeit der Lieferung.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht, Portokosten, Versicherung, Montage- und Verpackungskosten sind nicht in den Preisen enthalten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug die vertraglich vereinbarte Vergütung bar oder durch Überweisung auf das von CAB angegebene Konto zu leisten.
    Bei Zahlungsverzug ist CAB - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a., zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Soweit CAB einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist CAB berechtigt, diesen geltend zu machen. Das Recht des Kunden, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen, bleibt unberührt.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CAB anerkannt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Ansprüche von CAB auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

VI. Eigentumsvorbehalt, Vermögensverschlechterung

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich CAB das Eigentum an seinen Waren bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten vor. Die Ware darf weder veräußert, verpfändet noch als Sicherheit übereignet werden.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich CAB das Eigentum an seinen Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor, insbesondere aus einem Kontokorrentsaldo.
    Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Erhält er nicht sofort den vollständigen Kaufpreis für die Ware, ist er seinerseits zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts mit dem Dritten verpflichtet. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen an CAB ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. CAB nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. CAB behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von CAB. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit CAB nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt CAB an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von CAB gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer CAB anteiliges Miteigentum überträgt. Der Unternehmer tritt CAB auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Ware mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Im übrigen gelten die Regelungen bezüglich des Eigentumsvorbehalts sinngemäß.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, CAB einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich gegenüber der CAB anzuzeigen.
  6. CAB ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 4. oder 5. dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  7. CAB verpflichtet sich, die CAB zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit von CAB die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CAB.
  8. Bei Vertragsschluss wird die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme später hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden Bedenken, so dass Ansprüche von CAB gefährdet erscheinen, hat CAB das Recht, die Leistungen Zug-um-Zug zu erbringen oder eine Sicherheit innerhalb einer Woche vom Kunden zu verlangen. In diesem Falle darf CAB die Ausführung des Auftrages unterbrechen und die sofortige Abrechnung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheiten, so kann CAB ohne weitere Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten; dem Kunden steht in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch zu.

VII. Gewährleistung

  1. Unternehmer müssen Beanstandungen oder Mängel wegen offensichtlicher Fehler CAB innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Lieferung bzw. nach Beendigung der Montage schriftlich anzeigen; andernfalls gilt die gelieferte Ware als mängelfrei abgenommen und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die Rügefristen des HGB unberührt.
    Verbraucher müssen CAB innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei CAB. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilbt nicht bei Arglist durch CAB. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
  2. CAB leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
  3. Sofern CAB die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie CAB unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (s. § VII) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insb. bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Sofern CAB die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, steht dem Kunden das Rücktrittsrecht nicht zu.
  5. Bei Gegenständen, die aufgrund von Zeichnungen, Vorlagen, Modellen, Musterstücken oder Abbildungen bestellt werden, sind unwesentliche Abweichungen in der Formgestaltung, in den Abmessungen, im Farbton oder in der Materialstruktur erlaubt und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
  6. Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn CAB grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von CAB zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Ebenfalls unberührt bleibt eine Haftung von CAB nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

VIII. Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von CAB auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter von CAB oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  2. Gegenüber Unternehmern haftet CAB bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei CAB zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei CAB zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von CAB. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Hinweis zur Umsatzsteuer:

Ust-Id-Nr.: DE127508903 - Steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung (im Sinne von § 6a UstG).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.behindertenhilfe.cab-caritas.de/agb heruntergeladen werden.